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VGH Bayern, 20.12.2006 - 16b D 05.1634 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VGH Bayern, 20.12.2006 - 16b D 05.1634
- BVerwG, 28.08.2007 - 2 B 26.07
Wird zitiert von ...
- VGH Bayern, 13.07.2011 - 16a D 09.3127
Disziplinarrecht
Der Grundsatz der Gleichbehandlung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG gebietet im Bereich des zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählenden Disziplinarrechts, dass ein Beamter, der nach Begehung einer schwerwiegenden Verfehlung in den Ruhestand tritt, grundsätzlich nicht bessergestellt wird als ein Beamter, der bis zum Abschluss des Disziplinarverfahrens im aktiven Dienst verbleibt; dies gilt insbesondere bei Gebotenheit der disziplinaren Höchstmaßnahme (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.8.2007, Az. 2 B 26/07 RdNr. 3; BayVGH, Beschluss vom 20.12.2006, Az. 16b D 05.1634).